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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen der Expo Hal Assen B.V. für die Anmietung der Veranstaltungslocation.

Nur der niederländische Text dieser Bedingungen ist rechtsverbindlich. Diese Übersetzung dient ausschließlich der Information.

Artikel 1: Geltungsbereich und Zustandekommen des Vertrags

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Mietvorschläge, Optionen und Verträge des Vermieters.

1.2 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur gültig, wenn sie im Voraus schriftlich zwischen beiden Parteien vereinbart wurden.

1.3 Ein Angebot oder Mietvorschlag ist vollständig unverbindlich und gilt für die im Angebot genannte Frist. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Angebot automatisch.

1.4 Der Vertrag kommt erst nach rechtsgültiger schriftlicher Unterzeichnung des Mietvertrags durch beide Parteien zustande.

1.5 Die Geltung etwaiger Einkaufs- oder sonstiger (Allgemeiner) Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich abgelehnt.

Artikel 2: Informationspflicht, Ordnung und Sicherheit

2.1 Der Mieter ist verpflichtet, im Voraus eine richtige, vollständige und schriftliche Angabe aller geplanten Aktivitäten, Zielgruppen und erwarteten Besucherzahlen zu machen.

2.2 Dem Mieter ist es untersagt, Aktivitäten zu organisieren, die gegen Gesetz, gute Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen.

2.3 Bei (drohender) Störung der Ordnung, Aufruhr, Belästigung oder Rufschädigung hat der Vermieter das Recht, unverzüglich alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

2.4 Bei (drohender) Störung der Ordnung kann der Vermieter den Vertrag mit sofortiger Wirkung einseitig und ohne gerichtliche Intervention kündigen.

2.5 In diesem Fall bleibt der Mieter vollständig haftbar für die gesamte Mietsumme, entgangenen Umsatz des Vermieters und allen entstandenen Schäden.

Artikel 3: Zustand, Nutzung und Rückgabe der Immobilie

3.1 Das Mietobjekt umfasst ausschließlich die in dem Angebot beschriebenen Flächen und m². Das Park- und Außengelände darf nur als Parkfläche und als Zufahrtsweg genutzt werden.

3.2 Feste Gastronomieräume, Küchen und Restaurants gehören nicht zum Mietobjekt. Eventuelle mobile Einrichtungen und feste Gastronomieräume müssen jederzeit frei und zugänglich bleiben.

3.3 Da im Voraus kein Übergabeprotokoll erstellt wurde, gilt das Mietobjekt zu Beginn des Mietvertrags als in gutem, sauberem und unbeschädigtem Zustand übergeben.

3.4 Das Einschlagen von Nägeln, Schrauben, Bohren oder dauerhaftes Klebeband auf Böden, Wänden und Säulen ist strengstens untersagt.

3.5 Der Mieter übergibt die Räume nach der Abbauzeit vollständig leer, besenrein und im ursprünglichen Zustand. Zusätzliche Reinigungs- oder Instandsetzungskosten werden dem Mieter direkt in Rechnung gestellt.

Artikel 4: Stornierung und höhere Gewalt

4.1 Stornierung durch den Vermieter: Der Vermieter kann den Vertrag aus wichtigem Grund oder wegen höherer Gewalt (z. B. Brand, Streik, nationale Katastrophe, behördliche Maßnahmen oder extremes Wetter) mit sofortiger Wirkung stornieren.

4.2 Bei höherer Gewalt erstattet der Vermieter bereits geleistete Anzahlungen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf zusätzlichen Schadenersatz oder entgangenen Gewinn. Der Vermieter kann im Einvernehmen einen Ersatzraum zuweisen.

4.3 Stornierung durch den Mieter: Bei vorzeitiger Kündigung durch den Mieter gelten die folgenden festen Stornierungsstaffeln über die gesamte Miet- und Abgeltungssumme:

  • Bis 9 Monate vor Beginn: 10 %
  • Bis 6 Monate vor Beginn: 25 %
  • Bis 3 Monate vor Beginn: 50 %
  • Bis 1 Monat vor Beginn: 75 %
  • Innerhalb von 1 Monat vor Beginn: 100 %

Artikel 4 (Fortsetzung)

4.4 Bereits angefallene Kosten für Mehrarbeit, eingekaufte Materialien oder Cateringvorbereitungen werden dem Mieter stets zu 100 % in Rechnung gestellt.

Artikel 5: Exklusivität der Leistungen (Gastronomie & Facility)

5.1 Verpflichtende Gastronomieabnahme: Alle Gastronomie-, Catering-, Hospitality- und Verbrauchsleistungen am gesamten Standort (innen und außen) sind ausschließlich dem Vermieter oder seinem festen Cateringpartner vorbehalten.

5.2 Vollständiges Verbot eigener Verbrauchsgüter: Dem Mieter, Ausstellern, Lieferanten, Mitarbeitern und Besuchern ist es ausdrücklich untersagt, eigenes Essen, Getränke oder andere Verbrauchsgüter mitzubringen, zu konsumieren oder (ob kostenlos oder nicht) auf dem Gelände bereitzustellen.

5.3 Stand-Catering und Verkostungen: Werbliche Verkostungen durch Aussteller müssen spätestens 14 Tage vor dem Aufbau schriftlich vom Vermieter genehmigt werden. Der Vermieter kann hierfür eine Abgeltung (Korkgeld/Küchengeld) erheben.

5.4 Weitere exklusive Leistungen: Anschlüsse (Wasser/Strom), Abfallentsorgung, Standortreinigung, Sicherheit und Erste Hilfe sind ebenfalls ausschließlich über den Vermieter zu beziehen. Sicherheit und Parkplatzmanagement können vom Vermieter verbindlich vorgeschrieben werden.

5.5 Nachkalkulation: Kosten für tatsächlichen Verbrauch (kWh/m³), zusätzlichen Abfall oder vor Ort angeforderte Mehrarbeit werden nachträglich abgerechnet. Die Verwaltung des Vermieters liefert hierfür zwingenden und schlüssigen Nachweis.

Artikel 6: Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung

6.1 Fristgerechte Zahlung gemäß dem vereinbarten Zeitplan ist eine zwingende Voraussetzung für den Zugang zum Mietobjekt.

6.2 Erste Rate (Anzahlung): 50 % der Gesamtsumme (zzgl. MwSt.) werden bei Zustimmung unverzüglich in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.

6.3 Zweite Rate (Restbetrag): 50 % der Gesamtsumme (zzgl. MwSt.) werden im Voraus in Rechnung gestellt und müssen spätestens 14 Tage vor dem ersten Aufbautag vollständig auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben sein.

6.4 Kosten für Versorgungsleistungen, Abfall, zusätzliches Catering oder Mehrarbeit werden nachträglich über eine Schlussrechnung auf Basis der Nachkalkulation abgerechnet (Zahlungsziel 14 Tage).

6.5 Verzug: Bei Überschreitung einer Zahlungsfrist gerät der Mieter ohne dass eine Mahnung erforderlich ist, in Verzug. Der Vermieter hat das Recht, dem Mieter und Ausstellern den Zugang zum Standort unverzüglich zu verweigern oder den Vertrag einseitig aufzulösen.

Artikel 7: Hausordnung, Sicherheit und Logistik

7.1 Allgemeine Anweisungen: Anweisungen des Personals des Vermieters, der Sicherheit und der Ersten Hilfe sind unverzüglich und bedingungslos zu befolgen.

7.2 Rauch- und Dampfverbot: In allen Gebäuden und Hallen gilt ein vollständiges Rauchverbot. Dies gilt auch für E-Zigaretten und Vapes. Rauchen ist nur in den ausgewiesenen Außenbereichen gestattet.

7.3 Verbotene Stoffe: Das Mitbringen von Waffen, Munition, Feuerwerk, offenem Feuer, Lachgas, Drogen oder anderen gefährlichen Mitteln ist strengstens untersagt. Die Sicherheit ist berechtigt, Taschenkontrollen und Durchsuchungen durchzuführen.

7.4 Verhaltenskodex: Es ist strengstens untersagt, Trinkgelder, Geld oder Geschenke an das Personal oder Lieferanten des Vermieters anzubieten. Haustiere sind nicht gestattet, mit Ausnahme offiziell registrierter Assistenzhunde.

7.5 Notausgänge: Fluchtwege, Notausgänge, Brandbekämpfungsmittel und Erste-Hilfe-Posten müssen jederzeit vollständig frei bleiben. Der Vermieter kann blockierende Materialien unverzüglich auf Kosten des Mieters entfernen.

7.6 Logistik: Fahrzeuge (einschließlich Gabelstapler und Hubarbeitsbühnen) dürfen die Hallen nur nach Genehmigung des Standortmanagers betreten. Während der Besucherzeiten sind Transportbewegungen in den Hallen vollständig untersagt.

Artikel 8: Lärmgrenzen und Durchsetzung

8.1 Maximale Belastung: Dem Mieter und Ausstellern ist es untersagt, den maximalen Schallpegel von 85 dB(A) (gemessen als Durchschnitt über 15 Minuten) zu überschreiten, es sei denn, im Voraus wurde schriftlich eine Befreiung bis maximal 103 dB(A) erteilt.

8.2 Gehörschutz: Bei Überschreitung von 85 dB(A) ist der Mieter gesetzlich verpflichtet, Besuchern und Personal genehmigten Gehörschutz (Ohrstöpsel) kostenlos oder gegen angemessene Vergütung anzubieten und dies aktiv durchzusetzen.

8.3 Unmittelbare Intervention: Bei Überschreitung der Grenze ist der Mieter verpflichtet, die Lautstärke auf erste Aufforderung unverzüglich zu reduzieren. Weigert sich der Mieter, hat der Vermieter das Recht, die Stromversorgung der Tonanlage unverzüglich und einseitig abzuschalten.

Artikel 9: Geistiges Eigentum und Marketing

9.1 Eigentumsrecht: Alle Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf den Standort, den Namen des Vermieters und dessen Darstellungen bleiben ausschließliches Eigentum des Vermieters.

9.2 Markennutzung: Dem Mieter ist es nicht gestattet, Name, Logos oder Fotomaterial des Vermieters ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu verwenden. Diese Zustimmung erlischt unmittelbar nach Ende der Veranstaltung.

9.3 Medienaufnahmen: Der Vermieter behält sich das Recht vor, während Aufbau, Veranstaltung und Abbau Foto-, Video- und Tonaufnahmen für eigene Werbezwecke (z. B. Website und Social Media) zu erstellen.

9.4 Musikrechte (Buma/Stemra & Sena): Die öffentliche Wiedergabe und das Hörbarmachen mechanischer oder Live-Musik liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Mieters. Der Mieter sorgt selbst für die richtigen Lizenzen, Anmeldungen und Abgaben.

9.5 Freistellung Musik: Der Mieter stellt den Vermieter vollständig von allen Nachforderungen, Bußgeldern, Ansprüchen und Rechtskosten von Buma/Stemra, Sena oder anderen Berechtigten wegen der Wiedergabe von Musik frei.

Artikel 10: Genehmigungen und Freistellungen

10.1 Verantwortung: Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig alle veranstaltungsspezifischen Genehmigungen und Befreiungen zu beantragen und aufrechtzuerhalten.

10.2 Freistellung Gesetzgebung: Der Mieter stellt den Vermieter von Schäden oder Bußgeldern frei, die durch das Nicht-Erlangen oder die nicht ordnungsgemäße Einhaltung von Genehmigungen oder gesetzlichen Vorschriften entstehen (z. B. das Gesetz Arbeid Vreemdelingen und die Arbeitszeitverordnung).

10.3 Ansprüche Dritter: Der Mieter stellt den Vermieter und verbundene Unternehmen vollständig von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Organisation, dem Aufbau, der Durchführung oder dem Abbau der Veranstaltung resultieren.

Artikel 11: Haftung und Versicherung

11.1 Ausschluss: Der Vermieter haftet nicht für Schäden, Diebstahl, Verletzungen oder Verlust von Gütern des Mieters, Aussteller, Lieferanten oder Besucher, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit leitenden Personals des Vermieters vor.

11.2 Folgeschäden: Die Haftung für Folgeschäden, indirekte Schäden, Imageschäden oder entgangenen Gewinn des Mieters oder Dritter ist ausdrücklich ausgeschlossen.

11.3 Begrenzung: Die Haftung des Vermieters ist jederzeit auf den Betrag beschränkt, den die Betriebshaftpflichtversicherung des Vermieters im jeweiligen Fall auszahlt, zuzüglich des Selbstbehalts.

11.4 Untergrenze: Zahlt die Versicherung aus welchem Grund auch immer nicht aus, ist die Gesamthaftung des Vermieters auf höchstens den Netto-Rechnungsbetrag der reinen Standortmiete der betreffenden Veranstaltung begrenzt.

11.5 Versicherungspflicht: Der Mieter ist verpflichtet, für den gesamten Zeitraum (einschließlich Auf- und Abbau) eine angemessene Veranstaltungs-, Brand-, Diebstahl- und Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Artikel 12: Anwendbares Recht und Streitigkeiten

12.1 Auf diese Allgemeinen Mietbedingungen, den Mietvertrag und alle daraus entstehenden oder damit zusammenhängenden Rechtsbeziehungen findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

12.2 Alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen können, werden in erster Instanz ausschließlich dem zuständigen Gericht des Gerichts Noord-Nederland (Rechtbank Noord-Nederland) vorgelegt.